Bafög-Rückzahlung bei einem Studienabbruch

Wer sein Studium ohne Abschluss beendet ohne die Absicht, es nach einer Unterbrechungszeit wieder aufzunehmen, bricht es laut gesetzlicher Definition ab. Wer dagegen nach einer Pause in das gleiche oder ein anderes Studienfach wieder einsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Förderung erhalten.

Zeitnah das Amt informieren

Das Bafög-Amt ist nach der Entscheidung zum Abbruch unverzüglich zu informieren. Es darf überprüfen, ob bereits einige Zeit vor der Meldung beispielsweise Pflichtveranstaltungen nicht mehr regelmäßig besucht wurden, eine Exmatrikulation beantragt oder ein anderweitiger Ausbildungsvertrag unterzeichnet worden ist. Trifft dies zu, muss die bereits gezahlte Förderung für diesen Zeitraum einschließlich des Zuschusses zurückgezahlt werden. Regulär entfällt der Anspruch auf Förderung durch Bafög ab dem Kalendermonat nach der Meldung.

Nur Darlehen muss zurückgezahlt werden

Eine Bafög-Rückzahlung ist auch bei einem Studienabbruch, pünktliche Meldung gegenüber dem Amt vorausgesetzt, nicht für den Zuschuss nötig. Lediglich der Darlehensteil wird zurückgefordert. Fällig ist die Rückzahlung, wie bei einem abgeschlossenen Studium, fünf Jahre nach dem Ende der Regelstudienzeit des Studiengangs. Sollte der Studiengang zwischendurch gewechselt worden sein, gilt das zuerst begonnene Studium als Fristbeginn. Das Bundesverwaltungsamt kündigt die Rückforderung ein halbes Jahr vor Fälligkeit an. Bei geringem Einkommen kann man sich dann ein weiteres Jahr von der Rückzahlung zurückstellen lassen.

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